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"Folter" wird in der UNO-Antifolterkonvention wie folgt definiert:
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Folterverbot
Das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine Menschenrechtsnorm, die "absolute", ausnahmslose Rechtsgeltung beansprucht. In den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, in den Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in anderen regionalen Menschenrechtsabkommen ist unzweideutig gesagt, dass das Folterverbot keine Ausnahmen zulässt.
Auch in Notsituationen und bewaffneten Konflikten ist Folter unzulässig. In den letzten Jahren hat es aber vermehrt Versuche gegeben, das Folterverbot aufzuweichen. Zwar sind immer wieder Praktiken gegenüber Gefangenen vorgekommen, die das Folterverbot verletzen, aber neu ist, dass das Folterverbot auch in der Theorie in Frage gestellt wird, und zwar auch in westlichen Ländern. Die westliche "Führungsmacht" USA hat besonders seit dem Anschlag auf das New Yorker World Trade Center am 11. September 2001 und dem daraufhin lancierte "Krieg gegen den Terrorismus" gewisse Befragungstechniken gerechtfertigt, die an sich unter das Folterverbot fallen.
UNO-Antifolterkonvention
»Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe« wurde am 10. Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Nach der Ratifizierung durch 20 Mitgliedstaaten (darunter der Schweiz) trat es am 26. Juni 1987 in Kraft.
Inhalt der Konvention
Teil I: Im Art.1 Abs. 1 wird der Begriff der "Folter" definiert:
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»Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.«
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In den Artikeln 2-16 werden die Pflichten der Vertragsstaaten aufgezählt, die die "Folter" wirksam verhüten sollen.
Teil II: In den Artikeln 17–24 wird die Tätigkeit des UNO-Ausschuss gegen Folter geregelt.
Teil III: In den Artikeln 25-33 folgen weitere organisatorische Regelungen.
Die Schweiz und das Folterverbot
Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung verbietet ausdrücklich die Anwendung der Folter. Darüber hinaus hat die Schweiz verschiedene internationale Konventionen unterzeichnet, welche die Folter ebenfalls verbieten, so die Genfer Konventionen, die Europäische Menschenrechtskonvention, den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die UNO-Antifolterkonvention.
Tobias Kaestli, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, Hochschule Luzern
Links
● Deutscher Text der Antifolterkonvention
● Rechtliche Überlegungen zur Absolutheit des Folterverbots
● Essay "Zur Aufweichung des Folterverbots" von Heiner Bielefeldt
Medien
Thomas Bruha und Dominik Steiger (2006): Das Folterverbot im Völkerrecht . Stuttgart: Kohlhammer.
Heiner Bielefeldt (2006): Menschenwürde und Folterverbot. Eine Auseinandersetzung mit den jüngsten Vorstössen zur Aufweichung des Folterverbots. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte.
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QUELLE: http://www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/folterverbot/?details=1&cHash=0937929282
IMPRESSUM DIESER WEBSEITE: http://www.politischebildung.ch/service/impressum/
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (18. Februar 2014, 23:42)
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Gandalf (18.02.2014), Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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Artikel 3 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. ]
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Die Zulässigkeit einer Beschwerde [ beim „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Straßburg ( „EGMR“ oder auch „EuGMR“ ) ] hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem [ „Europäischen ] Gerichtshof [ für Menschenrechte“ in Straßburg ] ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch).
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Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
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analysis (25.02.2014), Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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EuGMR gibt Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung.
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Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen [ ... aber natürlich nicht nur auf „Missbrauchsfälle“ beschränkt ! ].
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland [ EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde.
Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten.
Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten.
Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war.
Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle.
In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies – wie auch in anderen Ländern nahezu typisch – der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein.
Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen.
Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam – nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit – von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof.
Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in ALLEN Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.
Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen.
Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch „entledigen“ kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt.
Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind.
Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland.
Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat – nachweislich – „sehenden Auges“ seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen ODER sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 („Fall Görgülü“) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt.
Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird.
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QUELLE: 03.02.2014: netzwerkB Pressemitteilung @ http://netzwerkb.org/2014/02/03/hoffnung-auf-betroffenenfreundlichere-rechtsprechung/ ( Weiterverbreitung erlaubt und ausdrücklich erwünscht. )
Diese jetzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg – im Fall von O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – passt natürlich auch haargenau zu, und stimmt völlig überein mit, der Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees von Mitte Juni 2011 bezüglich den Misshandlungen und der systematischen "Zwangsarbeit" in den irischen 'Heimen' mit angeschlossen industriellen Großwäschereien der (Un)Barmherzigen Schwestern ( of the Magdalene Sisters Laundries ) und weiteren von anderen katholischen Schwestern Orden im Auftrage des Staates betriebenen solchen Institutionen - einer Entscheidung in der der irische Staat vom UNO-Antifolterkomitee ebenso als voll verantwortlich angesehen wurde und zur vollumfänglichen Schadenersatzzahlung / Entschädigungszahlung / Schmerzensgeldzahlung an alle damaligen Insassen aufgefordert wurde.
Und, anders als in Deutschland, Irland zahlt.
Auch dieses Thema – die vorhergehende Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees – wird auch schon hier im EHEMALIGE-HEIMKINDER-FORUM.COM behandelt, in bisher insgesamt 12 Beiträgen im Thread »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT in der Republik Irland (Éire).« – in der Forumsrubrik »EHEMALIGE HEIMKINDER, die Nachkriegszwangsarbeiter« – @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?f=3&t=19&hilit=Antifolterkomitee&start=10, wo jeder der möchte sich dort auch darüber eingehend informieren kann.
Und in Österreich gilt ALL DIES, ohne Ausnahme, ebenso !
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (1. März 2014, 02:50)
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Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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Von Barbara Hans
Die UNO kritisiert die katholische Kirche für ihren Umgang mit Kindern - insbesondere Missbrauch, Vertuschung, Züchtigung. Das Fazit: Der Vatikan schütze seinen Ruf, nicht die Rechte Minderjähriger. Der Report ist eine weltliche Abrechnung mit der kirchlichen Doppelmoral.
Hamburg - Es ist ein Aufeinanderprallen zweier Welten: Die Vereinten Nationen, gegründet, um den Weltfrieden zu sichern - und die Weltkirche, die seit jeher Sonderrechte pflegt und verteidigt, vor allem gegen einen sich wandelnden Zeitgeist. Die Vereinten Nationen haben dem Vatikan in ihrem aktuellen Bericht zu Kinderrechten [ http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/genf-uno-kritisiert-vatikan-fuer-verhalten-im-missbrauchsskandal-a-943888.html ] ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Der Kirchenstaat sei vor allem darauf bedacht, sich selbst zu schützen - nicht aber die Kinder in seiner Obhut. Schadensbegrenzung heißt aus Sicht der katholischen Kirche demnach, Schaden von der eigenen Reputation abzuwenden.
Das UNO-Komitee für die Rechte des Kindes hält der Kirche einen weltlichen Spiegel vor. Sein Bericht leistet nicht weniger, als die Doppelmoral der Kirche zu enttarnen. Er zeigt Punkt für Punkt auf, wie die Kirche den Schutz der Schwachen versäumt und sich zur Rechtfertigung hinter Glaubensgrundsätzen verschanzt.
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Welche Punkte prangert der UNO-Bericht an?
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5. Die Kirche bietet Kindern keinen ausreichenden Schutz vor körperlicher Gewalt.
Als besonders grausames Beispiel nennt der Bericht die Magdalenen-Heime in Irland[ http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/irische-regierung-entschuldigt-sich-bei-opfern-der-magdalenenheime-a-884530.html ]. Junge Frauen wurden dort bis zum Jahr 1996 gezwungen, ohne Entlohnung körperlich harte Arbeit zu verrichten. Es kam dort auch zu körperlichen Misshandlungen. Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten." Die UNO mahnt außerdem Ausgleichszahlungen und eine intensive Aufarbeitung an.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (1. März 2014, 02:53)
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Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
Zitat
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[ 2014 ] Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten."
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2003
In Deutschland läuft im Januar 2003 der Peter-Mullan-Film unter dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" in den Kinos. Kurz darauf nimmt Gisela Nurthen, ehemaliges Heimkind des Vincenzheims Dortmund, Kontakt mit dem SPIEGEL-Redakteur Peter Wensierski auf. Sie berichtet ihm – nach 30 Jahren Schweigen – von den Demütigungen, Misshandlungen und den Schlägen der Vincentinerinnen Anfang der 60er Jahre. Es handelt sich um den Orden der "Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul".
In einem SPIEGEL-Artikel im Mai 2003 mit dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" von Peter Wensierski wird über das Schicksal ehemaliger Heimkinder in Deutschland berichtet, darunter das von Gisela Nurthen, Marion Zagermann, Jürgen Schubert und Gerald Hartford. »Priester und Nonnen misshandelten in den fünfziger und sechziger Jahren Tausende Jugendliche, die ihnen [ vom Staat ] in Heimen anvertraut waren. Die damals Betroffenen wollen den Skandal nun aufklären, stossen aber auf eine Mauer des Schweigens.« Erstmals erfährt auch in Deutschland eine grössere Öffentlichkeit etwas über das Schicksal der Heimkinder der Nachkriegszeit. Das Echo auf den SPIEGEL-Bericht ist überwältigend: hunderte von Lesern schreiben, oft über ihr eigenes Schicksal.
Für die in dem irischen Spielfilm "Magdalene-Sisters" dokumentierten Grausamkeiten an jungen Mädchen entschuldigt sich im September 2003 eine US-Ordensgemeinschaft. "Wir bedauern zutiefst den zugefügten Schmerz und die Ungerechtigkeit", heißt es in einer in Washington veröffentlichten Erklärung der "Sisters of Mercy". Wortlaut in Englisch... [ http://www.wensierski.info/html/entschuldigung_usa.html oder auch http://schlaege.com/html/entschuldigung_usa.html ]
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (1. März 2014, 02:56)
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Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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Kirchenblatt für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn
0701_Allan_Shatter
Magdalenenheime [ 'Heime' der Unbarmherzigen Schwestern ]
1. Juli 2013 – Die Opfer der sogenannten Magdalenen-Wäschereien in Irland werden mit bis zu je 100.000 Euro (rund 123.000 Franken) entschädigt. Frauen, die länger als zehn Jahre zur Arbeit in den von katholischen Ordensgemeinschaften betriebenen Heimen gezwungen wurden, sollen 40.000 Euro (49.000 Franken) Entschädigung sowie eine nachträgliche Entlohnung von 60.000 Euro (73.000 Franken) erhalten, teilte Justizminister Allan Shatter am Mittwoch in Dublin mit. Die kleinste Entschädigungssumme sind demnach 11.500 Euro (14.000 Franken) für Insassinnen, die drei Monate oder weniger in den Heimen verbrachten.
Die nachträglichen Bezahlungen sollen steuerfrei sein und alle noch lebenden Opfer eine kostenlose Gesundheitsversorgung durch den Staat erhalten.
Weiter kündigte der Minister die Einrichtung einer Anlaufstelle für Begegnungen mit Kirchenvertretern sowie mit anderen Opfern und den Bau einer Gedenkstätte an. Nach Shatters Worten werden die gesamten Entschädigungskosten bei 34,5 bis 58 Millionen Euro (42,3 bis 71 Millionen Franken) liegen.
An die Adresse der Opfer sagte er, die Zahlung sei "ein ernsthafter Ausdruck der Reue des Staates, euch in der Vergangenheit im Stich gelassen zu haben." Im Februar [ 2013 ] hatte sich [ der irische ] Premierminister Enda Kenny "im Namen des irischen Staates, der Regierung und der irischen Bürger" für die "nationale Schande" systematischer Zwangsarbeit bei den Opfern entschuldigt. An der Entschädigungssumme sollen sich auch die Frauenorden beteiligen, die die Heime betrieben haben.
Vier Frauenorden betrieben die Heime für ausgestossene Frauen
Die "Magdalene Laundries" (Heime für "gefallene Mädchen") wurden von vier irischen Frauenorden betrieben: den Sisters of Our Lady of Charity, der Congregation of the Sisters of Mercy, den Religious Sisters of Charity und den Sisters of the Good Shepherd. Die Heime wurden im 18. Jahrhundert als Reformanstalten für Prostituierte gegründet. Sie entwickelten sich jedoch später als Auffangstätten für junge Frauen, die aus verschiedenen Gründen aus der Gesellschaft ausgestossen wurden. Dort mussten sie unbezahlt schwere Arbeiten verrichten. Das letzte der Heime wurde erst 1996 geschlossen.
Staat duldete Zwangsarbeit
Eine Untersuchungskommission hatte 2012 festgestellt, dass staatliche Behörden lukrative Verträge an die Heime vergeben hatten, ohne auf eine Durchsetzung von Bezahlung der Insassinnen und auf faire Arbeitsbedingungen zu achten. Die Kommission wurde eingesetzt, nachdem das UNO-Antifolterkomitee die Praxis der "Magdalenenheime" mit Zwangsarbeit gleichgesetzt und die irische Regierung zur Aufklärung aufgefordert hatte. (kipa/kna/bal)
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (1. März 2014, 03:00)
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Gandalf (28.02.2014), Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014), Waldfee (02.03.2014)
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Gandalf (01.03.2014), Heidi Färber - Wölfin (01.03.2014)
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Folgend auf die »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT«-Entscheidung in Irland von der, meinerseits, u.a., auch hier @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=3&t=19 berichtet wird.
Auch deutsche und österreichische Opfer von Menschenrechtsverbrechen / Zwangsarbeit fordern eine gerechte und angemessene Entschädigung.
Weiterführend insbesondere zum gestrigen Beitrag 496 und zum gestrigen Beitrag 497 ( oben – hier in diesem Thread ) [ d.h. in dem relevanten Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE ].
und in Bezug auf die uns alle beschäftigende 'STREITFRAGE' ob Ehemalige Heimkinder schon allein aufgrund der unentlohnten "Zwangsarbeit", die die meisten von ihnen haben verrichten müssen für die Heimbetreiberfirmen selbst sowohl wie auch in großem Umfang in vielerlei Produktionsarbeiten für die damalige Marktwirtschaft, „gerecht und angemessen entschädigt werden sollten“.
( Natürlich soll niemand der/die nicht betroffen ist entschädigt werden und niemand der/die betroffen ist und eine „gerechte und angemessene Entschädigung“ für sich selbst persönlich ablehnt, gezwungen werden diese anzunehmen. )
Ich zitiere mich selbst aus dem Thread »Heimkinder gegen Heimkinder« aus dem dortigen Beitrag 123 vom Mittwoch, 22. Januar 2014, um 13:10 Uhr (MEZ) [ d.h. in dem relevanten Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE ].
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Die gleiche Frage, zusammen mit relevanten Belegen aus der deutschen Presse, noch einmal ein klein wenig anders gestellt.
Vergleiche die Heimgeschichte in Irland mit der Heimgeschichte in Deutschland.
Mit Bezug auf die diesbezüglichen relevanten deutschen Medienberichte.
»Zwangsarbeit in der Wäscherei war in den "Magdalene Laundries" üblich.«
GAELNET IRISH NEWS ( 16.06.2011 ) ( mit Foto [ http://www.gaelnet.de/wp-content/uploads/2011/06/Magdalen-asylum.jpg ] zum weiteren Beleg dieser "Zwangsarbeit", die dort anhielt bis 1996 ! ) @ http://www.gaelnet.de/2011/06/16/uberlebende/
»Irland unterstützte Zwangsarbeit für katholische Kirche«
BERLINER MORGENPOST ( 07.02.2013 ) @ http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article113435921/Irland-unterstuetzte-Zwangsarbeit-fuer-katholische-Kirche.html
»Katholische Mädchenheime: „Irischer Staat maßgeblich in Zwangsarbeit verwickelt“«
FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG - FAZ ( 06.02.2013 ) @ http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/katholische-maedchenheime-irischer-staat-massgeblich-in-zwangsarbeit-verwickelt-12053793.html
Wenn das UNO-Antifolterkomitee die Praxis der Heime in Irland als voll entschädigungswürdige "Zwangsarbeit" bezeichnet, wie wohl würde das UNO-Antifolterkomitee diese von Kindern und Jugendlichen in 'Heimen' und 'Anstalten' und 'Umerziehungslagern' im Nachkriegsdeutschland, in West und in Ost, jahrzehntelang SYSTEMATISCH ERZWUNGEGENE ARBEIT seitens der Betreiber und seitens des Personals dieser Institutionen bezeichnen und bewerten ?
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Fehlender Schutz vor Kindsmissbrauch in Primarschule: Staatshaftung bejaht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte in seinem Entscheid O’Keeffe v. Irland vom 29. Januar 2014 die von Irland getroffenen Massnahmen zum Schutz von Kindern vor Missbrauch während der Primarschulzeit als unzureichend. Die Grosse Kammer verurteilte Irland mit elf gegen sechs Stimmen zu 115‘000 Euro Schadensersatz und der Zahlung von Schmerzensgeld.
Der Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe machte geltend, in ihrer Grundschulzeit anfangs der 1970er Jahre von ihrem Lehrer wiederholt sexuell missbraucht worden zu sein. Ihr ehemaliger Lehrer L.H. bestritt die Missbrauchsvorwürfe nicht und gab sogar zu, auch zahlreiche weitere Schüler/innen in seiner Zeit als Lehrer sexuell missbraucht zu haben.
2009 gelangte die Beschwerdeführerin an den irischen Supreme Court und verklagte neben ihrem ehemaligen Lehrer das irische Bildungsministerium, die irische Generalstaatsanwaltschaft sowie die Republik Irland. Sie verlangte Schadensersatz aufgrund des Unvermögens des irischen Staates, Schulkinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen.
Der Supreme Court [ d.h., das höchste Gericht in Irland ] verneinte die Haftbarkeit von Irland. Er argumentierte, nicht der Staat sei für den Betrieb der Grundschule verantwortlich gewesen, sondern die katholische Kirche. Der Staat könne demnach nicht für etwas haftbar gemacht werden, das sich seiner Kenntnis entzog.
Tatsächlich wurden in Irland zur in Frage stehenden Zeit Primarschulen zwar staatlich finanziert, die Führung und der Betrieb der Schulen oblag allerdings hauptsächlich der katholischen Kirche.
Fehlende staatliche Aufsicht
Die grosse Kammer des EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] hielt zunächst fest, dass das in Art. 3 EMRK statuierte Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss konstanter Praxis des Gerichtshofs auch die staatliche Pflicht beinhaltet, besonders verletzliche Gruppen wie Kinder vor Übergriffen Privater zu schützen. So drehte sich die Beurteilung des vorliegenden Falles im Kern um die Frage, ob der irische Staat in den frühen 1970er Jahren wusste oder hätte wissen müssen, dass Schüler/innen kirchlicher Grundschulen dem Risiko von sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren. Falls ja, wäre der Staat verpflichtet gewesen, geeignete Aufsichtsmechanismen einzurichten.
Die grosse Kammer des Gerichtshofs entschied, dass aufgrund einer beträchtlichen Zahl von Strafverfahren gegen Grundschullehrer anfangs der 1970er Jahre der irische Staat hätte wissen müssen, dass grundsätzlich eine Gefahr von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen während der Schulzeit bestand. Basierend auf dieser Erkenntnis hätten vom Staat geeignete Aufsichts-, Reporting und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden müssen.
Der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bemerkte in seinem Urteil, dass keine eindeutigen oder angemessenen rechtlichen Verpflichtungen oder Richtlinien bestanden, die es der Schulaufsicht hätte erlauben können, Misshandlungen von Kindern aufzudecken und weiterzuleiten. Zudem waren für Eltern von betroffenen Kindern die Beschwerdemöglichkeiten undurchsichtig oder nicht vorhanden. Die Schulen waren darüber hinaus rechtlich nicht verpflichtet, Missbrauchsvorwürfe dem zuständigen Departement oder der Polizei zu melden. Aus diesen Gründen befand der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] die staatliche Aufsicht über die Grundschulen als unzureichend und bejahte die Haftbarkeit Irlands für die infolge des Missbrauchs erlittenen gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin.
Dissenting opinions [ d.h., die Meinung der Minderheit der Richter ]
Die abweichende Meinung von sechs Richtern/-innen bezog sich auf die Tatsachenfeststellung: Die Richter kritisierten in ihrem abweichenden Urteil, dass sich der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bei der Beurteilung des Falles auf eine Reihe von Berichten und Zahlen gestützt habe, die vom heutigen Standpunkt aus betrachtet einen derartigen Schluss der unzureichenden Aufsicht wohl zuliessen. Beruhend auf der Faktenlage der frühen 1970er Jahre sei diese Einsicht jedoch nicht ohne Weiteres möglich gewesen.
Dokumentation
● Urteil O’Keeffe gegen Irland vom 29. Januar 2014 (Nr. 35810/09) (englisch)
Website des EGMR
● Grand Chamber hearing on the State’s responsibility for the sexual abuse of a schoolgirl in an Irish national school
Pressemitteilung EGMR vom 6. März 2013 (pdf, 3 S.)
● Welche Schulaufsicht durch den Staat?
Verfassungsblog vom 29. Januar 2014 von Hannah Birkenkötter
Update: 28.02.2014
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Martin MITCHELL« (4. März 2014, 05:02)
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Heidi Färber - Wölfin (05.03.2014)
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"Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."
Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.
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UPDATE !
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.
In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! — HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?
Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )
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Waldfee (05.03.2014), herby66 (05.03.2014), Gandalf (05.03.2014), Heidi Färber - Wölfin (05.03.2014), analysis (17.03.2014)
Zitat
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SCHLAGWORT-ARCHIV: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
O`Keeffe gegen Irland
Veröffentlicht am 13. Februar. 2014
Dank Martin Mitchells unermüdlicher Arbeit können wir heute das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verlinken. Leider liegt es nur in Englisch vor – ist aber hochinteressant. Sobald es einem deutschen Ehemaligen gelingt, mit seinem Anliegen an diesen Gerichtshof zu kommen, wird auch für Deutschland ein solches Urteil gefällt werden!
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235
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Zitat
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C. THE LAW
[ commencing at p. 70, paragraph 138 of the judgement ]
[ and then at pp. 102, 103, paragraph 229 of the judgement ]
(i) Strasbourg case law is consistent and settled
229. First, the authorities from the Strasbourg Court set out in extenso above demonstrate that the duty on the State to investigate under Article 3 the conduct of private parties which amount to torture or degrading or inhuman treatment is established in a long line of consistent case law stretching back well over a decade. The principle is not a stray or maverick line of thought which having briefly emerged has been (and should be) forgotten. On the contrary, it represents clear, consistent and established principle which has evolved and solidified over many years and which has received approval from a very large cohort of Strasbourg Judges, including qua President, Sir Nicholas Bratza. I would be disregarding my duty under Section 2 Human Rights Act to “take account” of this case law if I was to attach no weight to it.
[ and then at p. 103, paragraph 230 of the judgement ]
230. Secondly, the above conclusion is not heretical to the common law. The duty on the police to investigate effectively is a bare minimum safeguard in any civilised State. In the course of argument I asked Mr Johnson QC [counsel for the defendant in this case] whether he accepted, on behalf of the Commissioner, that there was in domestic law a duty to investigate. He accepted that there was and, most helpfully, provided me with authority to support the proposition. He cited by way of authority a number of sources for this wholly unsurprising proposition.
[ and the Mr. Justice Green refers to a number of well known domestic (UK) cases establishing that proposition, that had in fact been furnished to the court by counsel for the defendant, ie. The Commissioner of Police for the Metropolis ]
[ …and then study carefully the remainder of the judgment, especially pp. 102-108 ]
[ This entire judgement concludes at p. 129 (original pagination, as well as digital pagination). ]
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Waldfee (19.03.2014)
als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht, Anzeigen, aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule, Beschwerden, ECHR, ECHR 027 (2014), ECHR 027 (2014) of 28.01.2014, Ergreifen von Schutzmaßnahmen, Ermittlungsverfahren, EuGMR, EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014, EuGMR in Straßburg, Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Folter, Gerichtshof, Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung, human rights, irischen Staat, Menschenrechte, Missbrauchsfällen, missbraucht, Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, No one shall be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment or punishment, O`Keeffe gegen Irland, Rechtsprechung, Schmerzensgeld, Schutzmaßnahmen, Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen, torture, Übergriffe, Urteil, verpflichtet, Zahlung eines Schmerzensgeldes
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